Gemäß Paragraph § 823 Abs. 1 des BGB obliegt jedem Grundstückseigen- tümer die Verkehrssicherungspflicht.

Er hat für die Sicherheit des Baum- sowie Gehölzbestand zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachschäden zu verhindern.

Sollte der Baum vor Schadensereignis Totholz, Fäulnissee durch Pilze, sogar Abgestorben sein oder eine Gefahr von einem Umfallen bestand wird jegliche Versicherung keine Haftung übernehmen und für den Personen/ Sachschaden finanziell keine Haftung übernehmen!


Lassen Sie Ihren Baum durch unser Fachpersonal prüfen und seien Sie auf der sicheren Seite als Eigentümer